6 Fragen zum KHZG und ihre Antworten in den Förderrichtlinien

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Standen Krankenhausentscheider bis vor kurzem noch vor vielen offenen Fragen, wie Digitalisierungsprojekte ihrer Kliniken über das Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) gefördert werden können, brachte die letzte Woche Licht ins Dunkel. Am 30.11.2020 hat das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) nämlich seine Förderrichtlinien zum Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) herausgebracht. Diese beantworten Fragen zum Förderungsziel, Förderungsgegenstand, Förderungsvoraussetzungen und den Fördermittelempfängern.

Was ist das Förderziel des KHZG?

Wie wir in unserem letzten Artikel schon berichtet haben, ist Ziel des KHZG ein möglichst hohes Digitalisierungsniveau und eine gute technische Ausstattung der Krankenhäuser, um dadurch die Versorgung der Patienten zu verbessern und Mitarbeitern neue Perspektiven zu eröffnen. Dieses Ziel soll durch gezielte Investitionen von Bund und Ländern in die nach dem KHZG förderungsfähigen Projekte verwirklicht werden.

Welche Digitalisierungsprojekte können Gegenstand der KHZG-Förderung sein?

Welche Projekte förderfähig sind, ergibt sich aus § 19 KHSFV. Hier werden die möglichen Schwerpunkte der Klinik-Digitalisierung spezifiziert. So kann Digitalisierung der Ablauforganisation von internen oder Patientenprozessen gefördert werden (z. B. in Form von Patientenportalen) sowie digitale Dokumentation und Kommunikationsprozesse. Ebenso spezifische medizinische Zukunftsfelder wie die Einführung oder Optimierung von Telemedizin, Robotik und Hightechmedizin. Hauptaugenmerk soll jeweils auf Investitionen in die Informationssicherheit liegen.

Was sind KHZG-Fördervoraussetzungen?

Wenden wir uns der Frage zu, welche Fördervoraussetzungen nach dem Krankenhauszukunftsgesetz erfüllt werden müssen. Grundvoraussetzung für die Förderfähigkeit des Vorhabens ist, dass mit diesem nicht vor dem 2.9.2020 begonnen wurde und es bis spätestens 31.12.2024 abgeschlossen ist. Die Anträge der Länder müssen bis spätestens 31.12.2021 beim BAS gestellt werden.

Zudem müssen Krankenhausträger, um einen Antrag auf Förderung stellen zu können, im Krankenhausplan des jeweiligen Landes aufgenommen sein. Auf den ersten Blick leichter haben es hier die Hochschulkliniken, denn sie sind grundsätzlich zur Beantragung von Fördermitteln berechtigt. Jedoch dürfen nur 10 % der dem jeweiligen Land zustehenden Mitteln für Hochschulkliniken verwendet werden.

Wer ist KHZG-Fördermittelempfänger?

Hinsichtlich des Fördermittelempfängers ist vom KHZG eine Zweistufigkeit vorgesehen. Fördermittelempfänger des BAS ist das beantragende Land, das schließlich einen Fördermittelbescheid gegenüber dem eigentlichen Fördermittelempfänger erlässt, also dem Krankenhausträger oder der Hochschulklinik. Die Antragsstellung erfolgt somit in umgekehrter Reihenfolge – der Krankenhausträger bzw. die Hochschulklinik stellt seinen bzw. ihren Antrag beim zuständigen Land und das Land beim BAS.

Welche technischen Voraussetzungen müssen die Vorhaben erfüllen?

Basis für die Förderfähigkeit der Vorhaben ist die Verwendung von international anerkannten technischen, syntaktischen und semantischen Standards, um eine Interoperabilität der Projekte zu gewährleisten, sowie die Gewährleistung der Informationssicherheit und die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Hierdurch sollen Medienbrüche sektorenübergreifend vermieden werden, um die Patientensicherheit zu gewährleisten. Als Standard für die Interoperabilität wird den über die KBV definierten Medizinischen Informationsobjekten (MIO) oder dem im Interoperabilitätsverzeichnis der gematik (vesta) als empfohlen ausgezeichneten Standards bzw. Profilen Priorität eingeräumt.

Darüber hinaus fallen die für die einzelnen, nach § 19 KHSFV einzuhaltenden  Muss- und Kannvorschriften sehr detailliert aus und werden von uns in gesonderten Artikeln näher erläutert.

Warum ist die Beantragung einer KHZG-Förderung so wichtig?

Die in § 19 KHSFV genannten förderfähigen Vorhaben bestimmen zugleich auch den ab 2025 in Kraft tretenden Abschlagsbereich, d. h. Krankenhäuser, die bis 2025 keine digitalen Dienste bereitstellen, müssen mit Mittelstreichungen rechnen. So ist geplant, dass diese je nach der Anzahl der grundsätzlich bereitgestellten Dienste und deren tatsächlicher Nutzungsquote, ab dem 1. Januar 2025 mit den Krankenkassen einen Abschlag in Höhe von bis zu zwei Prozent des Rechnungsbetrags für jeden voll- und teilstationären Fall vereinbaren.

Da neben den förderfähigen Projekten auch Teile der damit verbundenen Kosten, wie z. B. die Kosten für die Implementierung und damit die damit verbundene Beratung förderfähig sind, lohnt es sich für Krankenhausträger also gleich doppelt, sich mit dem Krankenhauszukunftsgesetz auseinanderzusetzen.