Krankenhauszukunftsgesetz – Antrag und Vorgehen für Kliniken

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Nach dem ersten Überblick, den wir Ihnen in unserem letzten Artikel zu den Fördermöglichkeiten des Krankenhauszukunftsgesetzes (KHZG) gegeben haben, geht der folgende Gastbeitrag von Rechtsanwältin Eva Straube nun auf die Details zur Antragstellung ein und gibt Kliniken praktische Ratschläge:

Das am 9.10.2020 vom Bundesrat gebilligte Krankenhauszukunftsgesetz dient in erster Linie der Digitalisierung von Krankenhäusern und der Stärkung regionaler Versorgungsstrukturen.

Bund und Länder wollen Krankenhäusern die Möglichkeit geben, in moderne Notfallkapazitäten und Digitalisierung zu investieren. Sie stellen dafür insgesamt 4,3 Milliarden Euro zur Verfügung.  In den direkt an die Länder zu stellenden Anträgen müssen die Krankenhäuser ihren Förderbedarf, ihr Förderziel und die Fördersumme angeben. Die Länder treffen dann die Entscheidung, für welche Vorhaben sie eine Förderung beim Bundesamt für soziale Sicherung (BAS) beantragen. Hierfür haben sie drei Monate ab Eingang der Bedarfsmeldung Zeit. Da eine Antragsstellung beim BAS nur bis 31.12.2021 möglich ist, sollte mit der Bedarfsmeldung nicht zu lange gewartet werden. Zudem bestehen länderspezifisch unterschiedliche Fristen für die Bedarfsanmeldungen. Zu diesen Fristen geben wir Ihnen gerne individuelle Informationen für Ihr Krankenhaus auf Anfrage. Nach Eingang des Förderantrags beim BAS entscheidet dieses über die Bewilligung von Fördermitteln.

Den Vordruck „Bedarfsmeldung“ für den Förderbedarf der Krankenhausträger stellt das Bundesamt für soziale Sicherung auf seiner Internetseite bereit und voraussichtlich zum 30. November 2020 auch das „Antragsformular mit Anlagen“ für die Länder. Die Förderrichtlinien folgen dann am 1. Dezember 2020. Hierüber werden wir Sie in einem Extra-Artikel informieren.

Ziel des Gesetzes ist es, eine modernere und bessere Ausstattung der Krankenhäuser durch moderne Notfallkapazitäten und eine bessere digitale Infrastruktur zu schaffen, weshalb folgenden Maßnahmen als förderfähig gelten:

  • (Informations-)technische Ausstattung der Notaufnahmen
  • Errichtung von Patientenportalen für digitales Aufnahme- und Entlassmanagement
  • Elektronische Dokumentation von Pflege- und Behandlungsleistungen
  • Teil- oder vollautomatisierte Entscheidungsunterstützungssysteme
  • Digitales Medikationsmanagement
  • Digitale Prozesse zur Leistungsanforderung
  • Onlinebasierte Versorgungsnachweissysteme (Ersteinrichtung und Weiterentwicklung)
  • Telemedizinische Netzwerkstrukturen und Anwendungen (Beschaffung, Errichtung, Erweiterung oder Entwicklung) 
  • IT-Sicherheitssysteme (Beschaffung, Errichtung, Erweiterung und Entwicklung)
  • Epidemiebedingte und an Behandlungserfordernisse spezifische Anpassungen von Patientenzimmern

Mindestens 15 Prozent der für die Förderung eines Vorhabens beantragten Mittel sind hierbei für mehr IT-Sicherheit zu verwenden.

Bei Krankenhäusern, die Fördermittel erhalten haben, wird durch eine vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) beauftragte Forschungseinrichtung anhand anerkannter Bewertungskriterien der Digitalisierungs-Reifegrad der Krankenhäuser zum  30. Juni 2021 und 2023 ermittelt. Hierfür übermitteln Krankenhäuser, denen Fördermittel gewährt worden sind, der Forschungseinrichtung die für die Auswertung erforderlichen strukturierten Selbsteinschätzungen hinsichtlich ihres Umsetzungsstands digitaler Maßnahmen.

Wie wichtig eine Beantragung der Fördermittel und eine gut geplante Digitalisierung für Krankenhäuser ist, zeigt eine weitere Regelung des Krankenhauszukunftsgesetzes nach der Krankenhäuser, die bis 2025 keine digitalen Dienste bereitstellen, mit Mittelstreichungen rechnen müssen. So ist geplant, dass diese je nach der Anzahl der grundsätzlich bereitgestellten Dienste und deren tatsächlicher Nutzungsquote, ab dem 1. Januar 2025 mit den Krankenkassen einen Abschlag in Höhe von bis zu zwei Prozent des Rechnungsbetrags für jeden voll- und teilstationären Fall vereinbaren.

Um die oben genannten Vorhaben entsprechend durchführen zu können, werden zudem die Kosten für folgende damit zusammenhängende Maßnahmen gefördert:

  • erforderliche technische und informationstechnische Maßnahmen einschließlich der Kosten für Beratungsleistungen bei der Planung des konkreten Vorhabens,
  • erforderliche personelle Maßnahmen einschließlich der Kosten für Schulungen der Mitarbeiter/innen,
  • räumliche Maßnahmen, soweit sie für die technischen, informationstechnischen und personellen Maßnahmen erforderlich sind
  • Beschaffung von Nachweisen 

Es ist jetzt also ein guter Zeitpunkt entsprechende Projekte zu planen und umzusetzen. Sie haben Fragen zum KHZG? Stellen Sie uns diese gerne in den Kommentaren oder per E-Mail. In künftigen Beiträgen auf dieser Seite werden wir Ihnen neben aktuellen Informationen auch Antworten zum Krankenhauszukunftsgesetz geben.